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Das Sonderkollisionsrecht der deutschen internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
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English summary: For international arbitration proceedings which are not part of any particular national jurisdiction, the determination of the law applicable to the substance of the dispute is of ...
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23 June 2005
English summary: For international arbitration proceedings which are not part of any particular national jurisdiction, the determination of the law applicable to the substance of the dispute is of special significance. For arbitral tribunals located in Germany, section 1051, sub-sections 1 and 2 of the Code of Civil Procedure contains special conflict-of-laws provisions. Boris Handorn examines which particular rules arbitrators and the parties concerned have to observe in arbitration proceedings located in Germany in order to determine which substantive law is applicable and comes to the conclusion that the European Convention on the Law Applicable to Contractual Obligations does not obligate the contracting states to develop conflict of laws rules applicable for arbitral tribunals which correspond to this Convention. After reaching this conclusion, he presents his recommendation for an autonomous conflict of laws approach.
German description: Internationale Schiedsverfahren, denen die Einbindung in eine bestimmte staatliche Gerichtsorganisation fehlt, werfen in besonderer Weise die Frage nach dem in der Hauptsache anwendbaren Recht auf. Fur in Deutschland lokalisierte Schiedsgerichte enthalt 1051 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung eine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des massgeblichen Sachrechts.
Boris Handorn untersucht, welche besonderen Regeln Schiedsrichter und Parteien in Deutschland lokalisierter internationaler Schiedsverfahren bei der Bestimmung des anwendbaren Sachrechts zu beachten haben, und kommt zu dem Ergebnis, dass das Europaische Schuldvertragsubereinkommen (EVU) die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, die fur Schiedsgerichte geltenden Kollisionsregeln entsprechend dem Ubereinkommen auszugestalten. Ebenso wenig enthalt 1051 Abs. 1 und 2 ZPO eine blosse Verweisung auf die allgemeinen (Vertrags-)Kollisionsnormen der Art. 27 ff. EGBGB.
Im Mittelpunkt der notwendigen Konkretisierung der in 1051 Abs. 1 und 2 ZPO niedergelegten kollisionsrechtlichen Grundsatze steht das Spannungsverhaltnis zwischen Flexibilitat und Rechtssicherheit der Anknupfungsentscheidung. Der Autor vertritt hier einen am internationalen Entscheidungseinklang der beteiligten IPR-Systeme orientierten rechtsvergleichenden Ansatz. Aus diesem ergeben sich sowohl die Schranken der Parteiautonomie als auch die im Fall einer objektiven Anknupfung anzuwendende Kollisionsregel, die das Grundprinzip der engsten Verbindung konkretisiert.
Schliesslich wird am Beispiel des Verbraucherkollisionsrechts die Rolle individualschutzender Sonderanknupfungen bei der Sachrechtsbestimmung in internationalen Schiedsverfahren untersucht.
German description: Internationale Schiedsverfahren, denen die Einbindung in eine bestimmte staatliche Gerichtsorganisation fehlt, werfen in besonderer Weise die Frage nach dem in der Hauptsache anwendbaren Recht auf. Fur in Deutschland lokalisierte Schiedsgerichte enthalt 1051 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung eine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des massgeblichen Sachrechts.
Boris Handorn untersucht, welche besonderen Regeln Schiedsrichter und Parteien in Deutschland lokalisierter internationaler Schiedsverfahren bei der Bestimmung des anwendbaren Sachrechts zu beachten haben, und kommt zu dem Ergebnis, dass das Europaische Schuldvertragsubereinkommen (EVU) die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, die fur Schiedsgerichte geltenden Kollisionsregeln entsprechend dem Ubereinkommen auszugestalten. Ebenso wenig enthalt 1051 Abs. 1 und 2 ZPO eine blosse Verweisung auf die allgemeinen (Vertrags-)Kollisionsnormen der Art. 27 ff. EGBGB.
Im Mittelpunkt der notwendigen Konkretisierung der in 1051 Abs. 1 und 2 ZPO niedergelegten kollisionsrechtlichen Grundsatze steht das Spannungsverhaltnis zwischen Flexibilitat und Rechtssicherheit der Anknupfungsentscheidung. Der Autor vertritt hier einen am internationalen Entscheidungseinklang der beteiligten IPR-Systeme orientierten rechtsvergleichenden Ansatz. Aus diesem ergeben sich sowohl die Schranken der Parteiautonomie als auch die im Fall einer objektiven Anknupfung anzuwendende Kollisionsregel, die das Grundprinzip der engsten Verbindung konkretisiert.
Schliesslich wird am Beispiel des Verbraucherkollisionsrechts die Rolle individualschutzender Sonderanknupfungen bei der Sachrechtsbestimmung in internationalen Schiedsverfahren untersucht.
Price: £66.60
Pages: 262
Publisher: Mohr Siebeck
Imprint: Mohr Siebeck
Series: Studien zum auslandischen und internationalen Privatrecht
Publication Date:
23 June 2005
ISBN: 9783161485718
Format: Paperback
BISACs:
LAW / Civil Procedure, LAW / International, International law, Legal systems: civil procedure, litigation and dispute resolution
Einleitung
Problemstellung - Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes und Begriffsbestimmungen - Fragen des anwendbaren Rechts im internationalen Schiedsverfahren - Begriff des Sonderkollisionsrechts der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Erster Teil
Grundlagen des Sonderkollisionsrechts der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Das von staatlichen Gerichten anzuwendende Kollisionsrecht - Fehlen einer naturlichen lex fori internationaler Schiedsgerichte - Der raumliche Anwendungsbereich des deutschen Schiedsverfahrensrechts
Quellen des Sonderkollisionsrechts der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Staatsvertragliche Kollisionsvorschriften im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Autonomes Sonderkollisionsrecht: 1051 ZPO und die Vorbildnorm des Art. 28 UMG - Der sachliche Anwendungsbereich des Sonderkollisionsrechts - Universelle Umsetzung des UNCITRAL-Modellgesetzes - Beschrankung des 1051 I und II ZPO auf die Ermittlung des Vertragstatuts?
Die Bedeutung des Europaischen Schuldvertragsubereinkommens (EVU) fur das Sonderkollisionsrecht gemass 1051 I, II ZPO - Staatsvertraglicher Charakter des EVU und seine Umsetzung in Deutschland - Volkerrechtliche Bindung des Gesetzgebers zur Anwendung des EVU in internationalen Schiedsverfahren? - 1051 I, II ZPO als Verweisungsnorm auf das allgemeine IPR?
Zweiter Teil
Anknupfungsgrundsatze des Sonderkollisionsrechts - Die Bestimmung des anwendbaren Sachrechts durch die Parteien Gemass 1051 I ZPO - Grundsatz der Parteiautonomie
Einzelfragen
Die objektive Anknupfung des anwendbaren Sachrechts durch das Schiedsgericht - Unterschiedliche methodische Ansatze zur objektiven Anknupfung und ihre Regelung in Sonderkollisionsnormen - Auslegung des 1051 II ZPO - Objektive Anknupfung gemass 1051 II ZPO und die lex mercatoria - Uberprufbarkeit der kollisionsrechtlichen Entscheidung durch staatliche Gerichte
Dritter Tei l
Sonderanknupfungen
Schranken der Parteiautonomie in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Internationales Vertragsrecht - Rechtswahl bei Streitfragen ausserhalb des Vertragsstatuts - Eingriffsnormen des offentlichen Wirtschaftsrechts - Verbraucherschutzende Sonderanknupfungen vor internationalen Schiedsgerichten - Zur Relevanz internationaler Schiedsverfahren mit Verbraucherbeteiligung - Berucksichtigung international zwingender Verbraucherschutznormen im - Orientierung an verbraucherschutzenden Sonderanknupfungen des allgemeinen IPR
Problemstellung - Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes und Begriffsbestimmungen - Fragen des anwendbaren Rechts im internationalen Schiedsverfahren - Begriff des Sonderkollisionsrechts der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Erster Teil
Grundlagen des Sonderkollisionsrechts der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Das von staatlichen Gerichten anzuwendende Kollisionsrecht - Fehlen einer naturlichen lex fori internationaler Schiedsgerichte - Der raumliche Anwendungsbereich des deutschen Schiedsverfahrensrechts
Quellen des Sonderkollisionsrechts der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Staatsvertragliche Kollisionsvorschriften im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Autonomes Sonderkollisionsrecht: 1051 ZPO und die Vorbildnorm des Art. 28 UMG - Der sachliche Anwendungsbereich des Sonderkollisionsrechts - Universelle Umsetzung des UNCITRAL-Modellgesetzes - Beschrankung des 1051 I und II ZPO auf die Ermittlung des Vertragstatuts?
Die Bedeutung des Europaischen Schuldvertragsubereinkommens (EVU) fur das Sonderkollisionsrecht gemass 1051 I, II ZPO - Staatsvertraglicher Charakter des EVU und seine Umsetzung in Deutschland - Volkerrechtliche Bindung des Gesetzgebers zur Anwendung des EVU in internationalen Schiedsverfahren? - 1051 I, II ZPO als Verweisungsnorm auf das allgemeine IPR?
Zweiter Teil
Anknupfungsgrundsatze des Sonderkollisionsrechts - Die Bestimmung des anwendbaren Sachrechts durch die Parteien Gemass 1051 I ZPO - Grundsatz der Parteiautonomie
Einzelfragen
Die objektive Anknupfung des anwendbaren Sachrechts durch das Schiedsgericht - Unterschiedliche methodische Ansatze zur objektiven Anknupfung und ihre Regelung in Sonderkollisionsnormen - Auslegung des 1051 II ZPO - Objektive Anknupfung gemass 1051 II ZPO und die lex mercatoria - Uberprufbarkeit der kollisionsrechtlichen Entscheidung durch staatliche Gerichte
Dritter Tei l
Sonderanknupfungen
Schranken der Parteiautonomie in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Internationales Vertragsrecht - Rechtswahl bei Streitfragen ausserhalb des Vertragsstatuts - Eingriffsnormen des offentlichen Wirtschaftsrechts - Verbraucherschutzende Sonderanknupfungen vor internationalen Schiedsgerichten - Zur Relevanz internationaler Schiedsverfahren mit Verbraucherbeteiligung - Berucksichtigung international zwingender Verbraucherschutznormen im - Orientierung an verbraucherschutzenden Sonderanknupfungen des allgemeinen IPR