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Die konkurrenzrechtliche Handlung als soziale Sinneinheit

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Der Begriff der Handlung ist der Zentralbegriff des strafrechtlichen Konkurrenzrechts. Trotz seiner Bedeutung ergeben sich beim Blick auf die herrschende Handhabung allerdings Auslegungsprobleme und Inkonsistenzen, denen Jan Bauerkamp nachgeht.
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  • 30 November 2026
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Der konkurrenzrechtliche Handlungsbegriff ist der Zentralbegriff des strafrechtlichen Konkurrenzrechts. Mit ihm steht und fällt die Wahl der Modi der Strafzumessung bei mehrfacher Deliktsverwirklichung. Während bei der Begehung mehrerer Delikte mittels einer Handlung das grundsätzlich vorteilige Absorptionsprinzip zur Anwendung gelangt, richtet sich die Strafzumessung für den Fall der Begehung mittels mehrerer Handlungen nach dem Asperationsprinzip. Trotz dieser bedeutsamen Stellung des Begriffs schweigen sich Gesetz und Gesetzgeber über seine Definition aus. Vielmehr versucht der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an den Begriff der Handlung und die hiervon ausgehende unterschiedliche Rechtsfolgenbehandlung einen Umstand abzubilden, "der [...] in der großen Masse der Lebenssachverhalte offen zutage liegt und auch von dem juristisch nicht Vorgebildeten unmittelbar empfunden wird" (BT-Drs. IV/650. S. 190). So klar, wie der Gesetzgeber die Verhältnisse sieht, liegen sie indessen in der vorherrschenden Handhabung des Begriffs keineswegs. Schon der Auslegungsbeginn der Handlung im natürlichen Sinne kommt nicht ohne substanzielle Auslegungsschwierigkeiten aus. Die hiesige Analyse zeigt, dass ihre weitgehend einheitliche Anwendung weniger auf der konturenarmen herrschenden Definition, sondern auf einem außerhalb stehenden sozialen Einheitsverständnis beruht. Die Kriterien dieser Einheitlichkeit bleiben allerdings unklar. Dieses Bild setzt sich auch in der natürlichen Handlungseinheit und Anwendung des Begriffs auf die Konstellationen des Unterlassens, der Fahrlässigkeit wie der Mittäterschaft fort. Jan Bauerkamp führt die soziale Einheitlichkeitswertung darauf zurück, dass Verhaltensweisen aus demselben Grund als "gefährlich" bewertet werden. Maßgeblich ist demnach, ob den Delikten ein identisches oder jedenfalls zusammenhängendes Gefährlichkeitspotential im Verhalten des Täters zugrunde liegt.
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Price: £92.90
Pages: 432
Publisher: Mohr Siebeck
Imprint: Mohr Siebeck
Series: Studien und Beiträge zum Strafrecht
Publication Date: 30 November 2026
ISBN: 9783162009012
Format: Paperback
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Jan Bauerkamp (Von (Autor))
Geboren 1997; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld; 2020 Erstes Staatsexamen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Bielefeld; 2026 Promotion; Rechtsreferendariat am Landgericht Detmold.

A. Einleitung
I. Einführung in den Problembereich
II. Gang der Untersuchungen
B. Funktion der strafrechtlichen Konkurrenzlehre
I. Der gemeinsame Zweck: Ermöglichung der Strafzumessung bei mehrfacher formaler Deliktsverwirklichung
II. Die leitenden, materiellen Gesichtspunkte des Konkurrenzrechts (Doppelverwertungsverbot und Ausschöpfungsgebot)
III. Funktion der Idealkonkurrenz
C. Die Gesetzeskonkurrenz als wesentlicher Bestandteil des Konkurrenzrechts
D. Analytische Auseinandersetzung mit der bestehenden Handlungsdogmatik im geltenden Konkurrenzrecht
I. Paradoxon des Handlungsbegriffs - Die Unbestimmtheit des intuitiv Klaren
II. Handlung im natürlichen Sinne
III. Handlungseinheiten
E. Die Handhabung von Mittäterschaftskonstellationen
I. Rechtsprechung und herrschende Ansicht
II. Abweichende Literaturauffassungen
III. Zwischenfazit
F. Konturierung des Handlungsbegriffs durch den geltenden Differenzierungsgrund
I. Feststellung des Differenzierungsgrundes
II. Unmöglichkeit der Herleitung aus dem generalpräventiven Zweck - Richtmaß statt Inhaltsbestimmung
G. Die Handlung im konkurrenzrechtlichen Sinne als soziale Sinneinheit - soziale Auffälligkeit des "gefährlichen" Verhaltens
I. Handlung als sozial auffälliges Verhalten
II. Konsequenzen dieser Sichtweise für die Handhabung einzelner Fallgruppen
H. Fazit und Ausblick