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Arkane Algorithmen

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Unter welchen Voraussetzungen darf der Staat Algorithmen nutzen, und wie lässt sich ihr Einsatz gerichtlich kontrollieren? Tom Lüxmann entwickelt eine rechtliche Einordnung, die einen digitalen staatlichen Geheimbereich verhindert.
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  • Format:
  • 30 September 2026
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Algorithmen sind heute allgegenwärtig - auch als Bestandteile algorithmischer Systeme innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Sie sind zentrales Steuerungsmittel der Verwaltungsdigitalisierung. Anwendungsbeispiele reichen von Predictive Policing, automatisierter Terminvergabe bis hin zu Risikomanagementsystemen in der Finanzverwaltung. Welche Rechtsnatur darin verwendete Algorithmen aufweisen, ist aber rechtswissenschaftlich bislang nebulös geblieben. Weil sich Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und Rechtsschutzmöglichkeiten aus der Zuordnung einer Rechtsnatur ergeben und teils argumentiert wird, Algorithmen könnten sogar außerrechtliche Umsetzungsmittel sein, besteht die Gefahr, dass ein ungeprüfter digitaler Arkanbereich der Verwaltung entsteht. Um rechtlichem Missstand vorzubeugen, schlägt Tom Lüxmann vor, bestimmte Algorithmen als neuartigen Typus der Verwaltungsvorschrift einzuordnen: die algorithmische Verwaltungsvorschrift. Diese ermöglicht, algorithmische Sondergehalte angemessen zu berücksichtigen. Dadurch wird die staatliche Algorithmennutzung rechtlich operationalisiert. Zwar rechtfertigen diese Sondergehalte weder eine regelmäßige unmittelbare rechtliche Außenwirkung noch eine Anwendbarkeit der Voraussetzungen aus Art. 80 GG, wie sie für Rechtsverordnungen gilt. Dennoch rückt die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle einiger algorithmischer Verwaltungsvorschriften in das Zentrum der Untersuchung. Hierzu wird eine Subsumierbarkeit der algorithmischen Verwaltungsvorschriften innerhalb außenwirksamer algorithmischer Systeme unter den Rechtsvorschriften-Begriff des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgeschlagen. Ferner wird das rechtspolitische Argument für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 VwGO auch auf algorithmische Verwaltungsvorschriften des Bundes geführt. Diese Kontrollierbarkeit beugt der Entstehung des titelgebenden befürchteten digitalen Arkanbereichs der Verwaltung vor.
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Price: £86.00
Pages: 338
Publisher: Mohr Siebeck
Imprint: Mohr Siebeck
Series: Beiträge zum Verwaltungsrecht
Publication Date: 30 September 2026
ISBN: 9783162009739
Format: Paperback
BISACs:

LAW / Administrative Law & Regulatory Practice, Verwaltungsrecht, allgemein, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessrecht

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Tom Lüxmann (Von (Autor))
Geboren 1994; Rechtsreferendariat am Landgericht Koblenz; 2026 Promotion (Leipzig).

Einführung
A. Untersuchungsfrage: Sind Algorithmen „arkan"? -
B. „Aber was ist mit KI?" -
C. Gang der Untersuchung?
Kapitel 1: Begriffsbestimmungen und technische Hintergründe
A. Begriffsbestimmungen -
E. Das „Mysterium" der künstlichen Intelligenz
Kapitel 2: Algorithmische Systeme in der Verwaltung
A. Selbstprogrammierung der Verwaltung und Verwaltungsautomatisierung B. Beispiele algorithmischer Systeme in der Verwaltung -
C. Regulierung algorithmischer Systeme insgesamt durch die Regulierung der Ergebnisse dieser algorithmischen Systeme -
D. Zwischenfazit: Algorithmische Systeme sind eine sich etablierende Praxis der Verwaltung
Kapitel 3: Handlungsformenlehre von algorithmischen Systemen
A. Grundlagen und die „Arbeitsperspektive der Handlungsformenlehre" -
B. Algorithmische Systeme und ihre Rechtsnaturen -
C. Rechtliche Implikationen der Einordnung von Algorithmen als Verwaltungsvorschriften
Kapitel 4: Kontrolle von und Rechtsschutz vor algorithmischen Systemen
A. Möglichkeit der Kontrolle algorithmischer Systeme -
B. Die potenziellen Diskriminierungseffekte der algorithmischen Systeme -
C. Gerichtlicher Rechtsschutz gegen algorithmische Verwaltungsvorschriften -
D. Fazit
Zusammenfassung in Thesen